Satzung des Turnvereins 1889 Kieselbronn e.V.
Satzung des Turnvereins 1889 Kieselbronn e. V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen Turnverein 1889 Kieselbronn e. V.
- Sitz ist Kieselbronn
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Zweck des Vereins
- Turnen, Leichtathletik, Gymnastik, Wandern und alle artähnlichen Tätigkeiten, vor allem Mannschaftsspiele, die der Gesunderhaltung, der Persönlichkeitsbildung und der Freizeitgestaltung sowie dem Gemeinsinn dienen, stellen den Zweck des Vereins dar.
- Es ist ein besonderes Anliegen, Kinder und Jugendliche in den turnerischen und spielerischen Disziplinen auszubilden. Dabei soll das Leistungsstreben gefördert werden.
- Darüber hinaus wird der Breitensport, besonders für ältere Menschen, gefördert.
- Der Verein wahrt Neutralität in politischen und weltanschaulichen Fragen.
- Der Verein organisiert einen geordneten Sport-, Spiel-, Übungs-und Kursbetrieb. Er führt sportliche und die Gemeinschaft fördernde Veranstaltungen durch.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Turnverein 1889 Kieselbronn e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
§ 4 Verhältnis zu Verbänden
Der Verein ist Mitglied des Badischen Turnerbundes und des Badischen Sportbundes. Weitere Mitgliedschaften bei Fachverbänden sind möglich.
§ 5 Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
- Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren ist der Antrag vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.
- Mitglieder werden durch den Vorstand aufgenommen. Wird ein Aufnahmeantrag abgelehnt, so ist der Vorstand nicht verpflichtet, Gründe dafür zu nennen.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet nach Austritt, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste, Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person oder durch Tod.
- Der Austritt ist zum Ende eines Kalenderjahres möglich und muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
- Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss ist möglich bei
a) Nichtbezahlung der Beiträge trotz wiederholter Mahnung
b) Grobem und wiederholtem Verstoß gegen die Satzung
c) Wiederholter, absichtlicher Nichtbefolgung von Anordnungen durch Mitglieder des Vorstandes oder der Übungsleiter
d) Vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Sachbeschädigung des Vereinseigentums oder von Eigentum, für welches der Verein die Verantwortung trägt
e) Unehrenhaftem oder wiederholt unsportlichem Verhalten
§ 7 Beiträge
- Die Mitglieder sind zum Entrichten von Beiträgen verpflichtet.
- Bei einem besonderen Finanzbedarf des Vereins kann die Mitgliederversammlung die Erhebung einer Umlage beschließen.
- Unabhängig vom Grundbeitrag (Absatz 1) kann ein Abteilungsbeitrag erhoben werden.
- Einzelheiten zum Beitragswesen des Vereins und der Abteilungen regelt die Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
§ 8 Organe des Vereins
- Mitgliederversammlung
- Vorstand
- Vereinsrat
§ 9 Tätigkeit der Organmitglieder
Aufnahme in die Organe setzt die Mitgliedschaft voraus.
§ 10 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, statt. Unter Angabe der Tagesordnung lädt der Vorstand 3 Wochen vor dem Versammlungstermin im Mitteilungsblatt der Gemeinde Kieselbronn schriftlich ein.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen können einberufen werden auf Beschluss des Vorstandes, des Vereinsrates und auf Verlangen von mindestens 25 % der stimmberechtigten Mitglieder.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit Zwei-Drittel-Mehrheit beschlossen werden.
- Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung veröffentlicht wurden, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 1 Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind.
- Über alle Anträge wird öffentlich abgestimmt.
- Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) Entgegennahme des Berichts des Vorstandes
b) Entlastung des Vorstandes
c) Wahl des Vorstandes mit Ausnahme des Jugendleiters
d) Bestätigung des Jugendleiters
e) Bestätigung der Ausschuss-Mitglieder
f) Wahl der 2 Kassenprüfer, die nicht Mitglied eines Organs dieses Vereins sein dürfen
g) Satzungsänderungen
h) Entscheidung über Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken und Immobilien
i) Beschließung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen
j) Erledigung von rechtzeitig eingereichten Anträgen
k) Auflösung und Liquidation des Vereins oder Zusammenschluss mit einem anderen Verein
l) Ehrungen gemäß Ehrungsordnung
l) Genehmigung von Kreditaufnahmen
n) Über die Sitzungen der Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll anzufertigen.
§ 11 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
1. Vorsitzender
2. 2.Vorsitzender
3. Leiter Finanzen
4. Leiter Verwaltung
5. Leiter Leistung- und Wettkampfsport
6. Leiter Breitensport und Freizeit
7. Jugendleiter
2. Vorstand im Sinne § 26 BGB sind 1. und 2. Vorsitzende. Es besteht Einzelvertretungsberechtigung. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende den Verein nur im Vertretungsfall gerichtlich und außergerichtlich vertreten darf.
3. Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder 1 und 3 bzw. 2 und 4 gem. Absatz 4 werden im Wechsel gewählt.
4. Der Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte des Vereins.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:
a) Vertretung des Vereins nach innen und nach außen
b) Aufnahme von Mitgliedern
c) Ausschluss von Mitgliedern
d) Durchführung von Ehrungen
e) Einstellung von Mitarbeitern
f) Einberufung der Mitgliederversammlung
g) Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
h) und die Behandlung der Anregungen des Vereinsrates.
5. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der die Verantwortlichkeiten im Detail geregelt werden.
6. Sitzungen des Vorstandes werden nach Bedarf vom Vorsitzenden einberufen. Über die Sitzungen ist ein Protokoll anzufertigen. Seine Entscheidungen trifft er in offener Abstimmung. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder und ein Vorsitzender anwesend ist.
§ 12 Ausschüsse
1. Der Vorstand wird unterstützt durch Ausschüsse.
Dies sind insbesondere:
Finanzausschuss
Wirtschaftsausschuss
Ausschuss für Öffentlichkeitsarbeit
Jugendausschuss
Übungsleiterausschuss
Weitere Ausschüsse können gebildet werden.
2. Die Ausschuss-Mitglieder werden auf Beschluss des Gesamtvorstandes berufen und von der Mitgliederversammlung bestätigt. Sie können mehreren Ausschüssen angehören.
3. Zu den Aufgaben der Ausschüsse gehört es vor allem, Beschlüsse des Vorstandes umzusetzen und Vorschläge für die Vereinsarbeit zu erstellen.
§ 13 Vereinsrat
1. Dem Vereinsrat gehören an:
a) der Vorstand
b) die Ausschussmitglieder
c) die Übungsleiter
2. Der Vereinsrat tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. Er wird vom 1. Vorsitzenden einberufen.
3. Zu seinen Aufgaben gehören vor allem:
a) Entgegennahme und Diskussion der Geschäftsberichte der Vorstandsmitglieder
b) Unterstützung des Vorstandes bei der Durchführung seiner Aufgaben
c) Genehmigung von Ausgaben, die 10 000 Euro übersteigen.
§ 14 Turnerjugend
1. Die Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen bis 25 Jahre sind in der Turnerjugend zusammen gefasst.
2. Die Grundsätze sind mit dem Vereinszweck § 2 identisch.
3. Die Jugendarbeit wird in einer Jugendordnung geregelt.
4. Der von der Jugendversammlung gewählte Jugendleiter (Jugendleiterin) ist Mitglied des Vorstandes.
§ 15 Ordnungen
Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein Ordnungen geben, insbesondere eine Ehrungsordnung, eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Beitragsordnung sowie eine Jugendordnung.
Die Ordnungen werden vom Vorstand und den Ausschüssen erarbeitet und von der Mitgliederversammlung beschlossen.
§ 16 Haftung
Der Verein haftet für Unfälle und sonstige Schäden an Leben und Sachgut nur im Rahmen der von ihm über den Badischen Sportbund abgeschlossenen Sportversicherung.
§ 17 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich für diesen Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 75 % der anwesenden Mitglieder.
3. Das Vermögen geht im Falle der Auflösung an die Gemeinde Kieselbronn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, vor allem zur Förderung des Sports, zu verwenden hat.
4. Bei Auflösung des Vereins hat kein Mitglied Anrechte auf das Vereinsvermögen.
§ 18 Inkrafttreten der Satzung
1. Nach Genehmigung durch die Mitgliederversammlung am 03. April 2009 tritt die vorstehende Satzung mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
2. Mit dem Inkrafttreten gelten frühere Satzungen als erloschen.
Kieselbronn, den 3. April 2009
Bernd Theilmann, 1. Vorsitzender
Hans-Jürgen Tannert, 2. Vorsitzender


Satzung

